Fischereiverein MAN e.V.

Vereinsinterne Richtlinie – gültig ab 1. Januar 2007

gemäss § 24 Vereinssatzung

Präambel:

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, jederzeit die gesetzlichen Fischereibestimmungen und die in der Vereinssatzung niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Fischereiausübung zu beachten. Zuwiderhandlungen dagegen und gegen die folgenden vereinsinternen Richtlinien werden je nach Schwere des Verstosses vom Vorstand mit Ausschluss aus dem Verein, Entzug der Jahreskarte oder Geldstrafen geahndet. Näheres regelt der jeweils aktuelle Strafenkatalog.

Pflichten gegenüber dem Verein

1.       Jedes aktive Vereinsmitglied über 14 Jahre und unter 65 Jahren ist verpflichtet, mindestens 8 Stunden Arbeitsdienst im Fischereijahr zu leisten, egal an welchem Vereinsgewässer es eingeteilt wurde. Näheres regelt die Arbeitsdienst-Richtlinie.

2.       Jeder Fischer ist gesetzlich dazu verpflichet, Aufzeichnungen über seine fischereilichen Aktivitäten zu führen. Dazu hat er im Fangbuch vor Beginn jeden Fischens das Datum und den Namen des Gewässers mit Kugelschreiber zu notieren. Der Fang eines Fisches muss sofort mit Art und Länge vermerkt werden. Das Gewicht muss nachgetragen werden. Zum Ende des Fischereijahres sind die getätigten Fänge in den vom Verein zur Verfügung gestellten Jahresfanglisten zusammen-zufassen. Die Jahresfanglisten sind bis spätestens 15 Dezember eines Jahres vollständig ausgefüllt (Stückzahl und Gewicht in Gramm für jede Fischart aufsummiert) an die Geschäftsstelle des Vereins zurückzusenden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Fischereijahr keine Fänge getätigt wurden (Negativmeldungen).

3.       Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, verendete Fische aus dem Gewässer zu entnehmen und an geeigneter Stelle im Unterholz zu verscharren.

4.       Der Vorstand kann aus fischereigesetzlichen Gründen einzelne Gewässer zeitweise oder auf Dauer für die Fischereiausübung sperren. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, diese Sperren zu beachten und das Angeln an gesperrten Gewässern zu unterlassen.

Verhalten am Gewässer

5.       An den Weihern ist das Fischen nur vom Ufer aus gestattet. Das Befahren der Vereinsgewässer mit Booten – auch Schlauchbooten – ist grundsätzlich verboten.

6.       Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Abfälle aller Art sind grundsätzlich mitzunehmen.

7.       Übermässiges Anfüttern am Gewässer ist nicht erlaubt, im Rahmen von Vereinsfischen ist Anfüttern grundsätzlich verboten.

8.       Das Angelgerät muss vom Fischereiausübenden ständig beaufsichtigt werden. Dabei dürfen maximal 2 Handangeln gleichzeitig benutzt werden.

9.       An allen Vereinsgewässern ist die Verwendung von Köderfischsenken verboten, ebenso das Auslegen von Flaschen zum Fang von Köderfischen.

Behandlung gefangener Fische

10.   Gefangene Fische müssen, wenn sie während ihrer Schonzeit oder untermassig (siehe „Schonzeiten und Schonmasse“) gefangen werden, sogleich in dasselbe Gewässer zurückgesetzt werden. Das Abködern und Zurücksetzen hat so schonend wie möglich zu erfolgen. Massige Fische, die ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, sind grundsätzlich mitzunehmen.

11.   Gefangene Fische, die dem Wasser entnommen werden, sind grundsätzlich zu keschern. Beim Hältern dürfen keine Drahtsetzkescher verwendet werden.

12.   Der gefangene Fisch ist waidgerecht zu töten. Wer dem lebenden Fisch unnötiges Leid zufügt, wird sofort aus dem Verein ausgeschlossen.

13.   Das Schuppen und Ausnehmen der gefangenen Fische am Fischgewässer ist verboten.

Fangmengen und –methoden

14.   Ab 15.Oktober beginnt in Vereinsgewässern mit Herbstbesatz die Schonzeit für Karpfen und Schleien. Sie endet mit Freigabe der Gewässer nach Beginn des neuen Fischereijahres.

In Gewässern mit Frühjahresbesatz darf bis 31.Dezember auf Karpfen und Schleien gefischt werden.

15.   In den vereinseigenen Gewässern dürfen insgesamt 4 Salmoniden pro Woche (Sonntag bis Samstag) gefangen werden, allerdings nur 2 Salmoniden an einem Weiher am Tag. Danach ist das Fischen an diesem Weiher einzustellen. Außerdem dürfen aus den Vereinsgewässern 2 Karpfen und 2 Schleien täglich gefangen werden, jedoch nicht mehr als je 10 Stück im Kalendermonat und insgesamt nicht mehr als je 30 Stück im Fischereijahr. Weiterhin dürfen 2 Hechte, 2 Zander und 2 Äschen pro Kalendermonat gefangen werden. Ausnahmen hierzu gibt es an der Amper und am Weiher Feldgeding: Dort besteht kein Fanglimit für den Hecht.

16.   Das Fischen ist nur mit 1 Haken (Anbissstelle) erlaubt.                                              Das Fischen mit Hegene ist verboten.                                                                             17.   In den Vereinsgewässern ist das Fischen auf Raubfische nur mit totem Köderfisch erlaubt. Die Verwendung lebender Köderfische ist strengstens untersagt. Ausserdem dürfen für den Raubfischfang (Hecht, Zander) ab 1.Mai eines jeden Jahres Kunstköder, wie z.B. Wobbler, Blinker, Twister oder Spinner, verwendet werden.

Strafenkatalog

 Vereinsinterner Strafenkatalog nach § 24 Vereinssatzung - gültig ab Januar 2007.    

      Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, jederzeit die gesetzlichen Fischereibestimmungen und die in der Vereinssatzung niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Fischereiausübung zu beachten. Zuwiderhandlungen dagegen und gegen die vereinsinternen Richtlinien werden je nach Schwere des Verstosses auf Beschluss der Vorstandschaft mit Ausschluss aus dem Verein, Entzug der Jahreskarte oder Geldstrafen geahndet. Näheres regelt der folgende Strafenkatalog.

 Tatbestand bzw. Verstoss

Strafe

 Pflichten gegenüber dem Verein 
 Nichtbegleichen von Zahlungspflichten trotz ErmahnungVereins- Ausschluss
 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsdienst 
 erstes Fehlen im Fischereijahr   25,- €
 zweites Fehlen im Fischereijahr   75,- €
 drittes Fehlen im Fischereijahr 130,- €
 Fehlende, unvollständige oder unrichtige Eintragungen/Angaben im  Fangbuch   10,- €
 Verspätete Abgabe oder Nichteinreichung der Jahresfanglisten   25,- €
 Fischen an einem gesperrten Vereinsgewässer   25,- €
 Verhalten am Gewäser 
 Hinterlassen von Abfall oder Gefässen am Angelplatz   10,- €
 Nichtbeaufsichtigen des Angelgerätes   10,- €
 Behandlung gefangener Fische 
 Nichtzurücksetzen untermassiger oder in der Schonzeit gefangener Fische   25,- €
 Zurücksetzen von massigen Fischen in das Gewässer außerhalb der Schonzeit   50,- €
 Verwendung von Drahtsetzkeschern, etc.   25,- €
 Unwaidmännsche Behandlung gefangener Fische Kartenentzug
 Fangmengen und –methoden 
 Überschreitung des Fanglimits  50,- €
 Fischen mit lebenden Köderfischen Kartenentzug


Im Wiederholungsfall werden die Strafbeträge verdoppelt !

Arbeitsdienstregelung

Vereinsinterne Arbeitsdienst-Richtlinie nach § 24 Vereinssatzung – gültig ab Januar 2007

Ab dem Fischerjahr 2007 treten gemäß Beschluss des Vorstandes folgende Arbeitsdienst-Regelung in Kraft:

1.  Jedes aktive Vereinsmitglied über 14 und bis 65 Jahre hat im jeweiligen Fischerjahr          mindestens  8 Arbeitsstunden abzuleisten.

-Die Mitglieder werden im laufenden Kalenderjahr je nach Arbeitsanfall vomjeweiligen Gewässerwart oder einem Vorstandsmitglied schriftlich zum Arbeitsdienst aufgefordert

-Kann ein aufgefordertes Mitglied an diesem Termin am Arbeitsdienst nicht teilnehmen, so hat es sich schriftlich zu entschuldigenund muss sich selbst um einen neuen Termin bemühen. Der Gewässerwart wird das Mitglied dann ein weiteres Mal schriftlich einladen.

2.  Wer unentschuldigt beim Arbeitsdienst fehlt,dem wird eine Geldstrafe auferlegt.

Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Häufigkeit des unentschuldigten Fehlens innerhalb eines Fischerjahres ab.

Erstes unentschuldigtes Fehlen:

Nachdem der Gewässerwart zum Arbeitsdienst eingeladen hat und dieser Terminversäumt wurde, wird dem Mitglied eine Strafe von 25,00 € auferlegt.

Zweites unentschuldigtes Fehlen:

Der Gewässerwart hat das Mitglied ein weiteres Mal zum Arbeitsdienst eingeladen. Wenn dieser Termin wieder nicht wahrgenommen wurde, wird eine Strafe von 75,00 €verhängt.

Drittes unentschuldigtes Fehlen:

Der Gewässerwart hat das Mitglied ein drittes Mal zum Arbeitsdienst eingeladen. Wenn dieser Termin wieder nicht wahrgenommen wurde muss jetzt eine Strafe von 130,00 €entrichtet werden. Verweigert das Mitglied die Zahlung, so erhält es im folgenden Jahr keine Fischerkarte mehr.

Über einen Vereinsausschluss befindet die Vorstandschaft.

3. Fehlstunden bzw. Freikauf

Fehlen einem Mitglied aus eigenem Verschulden am Jahresende einige zu leistende Arbeitsstunden, dann muss es je Fehlstunde 10,00 €entrichten.

Will ein Mitglied aus besonderen Gründen keinen Arbeitsdienst leisten, so muss es zum Jahresanfang den Betrag von 80,00 € zusätzlich zur Fischerkarte entrichten. In Absprache mit der Vorstandschaft kann das Mitglied seinen Arbeitsdienst auch mit dem Verein dienlichen Naturalleistungen abgelten.

Satzungen des Fischereivereins MAN e.V.

 

  §1 Der Verein führt den Namen „Fischereiverein MAN e.V.“ gegründet 1967.

      Sein Sitz ist München.

      Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht München VR-Bd. 6963 eingetragen.

 

  §2 Zweck – Gemeinnützigkeit

            „Der Fischereiverein MAN e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

           

            Zweck des Vereins ist die Förderung:

1.    Des Umweltschutzes durch Reinerhaltung der Gewässer.

2.    Des Naturschutzes durch Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts mit Hilfe der waidgerechten Fischerei.

3.    Der Landschaftspflege durch Beachtung der Sauberkeit der Uferregionen, die ggf. mit Sammelaktionen hergestellt wird.

 

Der vorstehende Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch:

 

-         Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Erweiterung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer Fischereilichen Betätigung.

-         Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinerhaltung der Gewässer.

-         Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.

-         Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, Fischerei und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle aller.

-         Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

-         Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2.1 Mittelverwendung

a, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

b, Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§3 Organe des Vereins

           

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Die Vorstandschaft

3.    Der Vereinsausschuß

 

  §4 Vorstandschaft

     

      Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

 

a)    dem 1 Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

c)    dem Geschäftsführer

d)   dem Kassier

e)    dem Jugendwart

 

  §5 Vertretungsbefugnis

     

            Der 1. Vorsitzende und der 2 Vorsitzende vertreten den Verein nach außen und innen. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis.

            Er ruft die Ausschuß – Sitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.

 

  §5a Vertretungsregelung im Innenverhältnis

     

      Der 2. Vorsitzende ist Vertreter des 1. Vorsitzenden und übt seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.

 

  §6 Geschäftsführer

            Der Geschäftsführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten. Er bearbeitet Anträge bei Neuaufnahmen und Kündigungen, sowie Mitgliederfragen. Er erstellt, führt und ergänzt die Besatzstatistik. Er führt Protokoll in Sitzungen und Versammlungen. Die Protokolle unterschreibt der 1 Vorsitzende und der Geschäftsführer.

 

  §7 Kassier

 

            Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins, übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen.

           

            Er hat insbesondere den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen und für die fristgerechte Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen. Der 1. Vorsitzende zeichnet alle Ausgaben ab. Aufwendungen und Auslagen dürfen nur insoweit erstattet werden, als dies steuerlich zulässig ist.

 

  §8 Jugendwart

 

      Der Jugendwart ist der Leiter und Ausbilder der Jugendgruppe im Verein.

 

  §9 Vereinsausschuß

 

1.    Der Vereinsausschuß besteht aus der Vorstandschaft, den Gewässerwarten und Beisitzern.

2.    Alle Mitglieder des Vereinsausschusses werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3.    Die Aufgaben des Vereinsausschusses ist es die Vorstandschaft in allen schwierigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

4.    Gemeinsam den jährlichen Fischbesatz für alle Vereinsgewässer festzulegen.

5.    Der Vereinsausschuß wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

 

  §9a Gewässerwart

 

      Die Gewässerwarte überwachen die Vereinsgewässer. Sie sorgen für die Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße. Zu ihren Aufgaben gehören die Sauberkeit an den Gewässern, Terminfestlegung für die Arbeitsdienste und deren Überwachung. Sie schlagen der Vorstandschaft den Fischbesatz für alle Vereinsgewässer vor und sorgen für den termingerechten und ordentlichen Einsatz der Setzlinge.

 

  §10 Revisoren

 

Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren. Diese haben jährlich eine Kassenprüfung bei drei - tägiger Voranmeldung vorzunehmen und über das Ergebnis die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung zu verständigen. In gleicher Weise ist das übrige Vereinsvermögen zu prüfen.

 

  §11 Mitgliederversammlung

 

            Alljährlich hat am Anfang des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Der Vorsitzende des Vereins hat hierzu die Mitglieder mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

            Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)    Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)   Entgegennahme des Kassenberichtes

c)    Entgegennahme des Revisionsberichtes

d)   Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

e)    Entlastung der Vorstandschaft

f)     Entscheidung über Anträge, die zur Mitgliederversammlung gestellt wurden. Anträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

 

Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Sie muß eine solche einberufen, wenn ein Antrag vorliegt, welcher schriftlich von mindestens 49% der Vereinsmitglieder gestellt und unterzeichnet ist. In diesem Falle hat sie innerhalb eines Monats die außerordentliche Versammlung schriftlich einzuberufen und die Mitglieder 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

 

  §12 Mehrheitsentscheidung

 

      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  §13 Wahlausschuß

 

Bei Neuwahlen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß von drei Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Wahlvorsitzenden. Dieser übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung.

 

  §14 Wahl der Vorstandsmitglieder und Vereinsausschuß

 

            Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

            Sämtliche Vorstandsmitglieder können durch Abgabe von Stimmzetteln mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

            Wählbar sind alle Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter der Vorraussetzung, dass sie dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehört haben.

            Die Vorstandschaft und die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben, solange im Amt bis eine neue Vorstandschaft und die Mitglieder des Vereinsausschusses ordnungsgemäß gewählt sind.

            Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluß kommissarisch bis zur Neuwahl innerhalb eines Monats einem anderen Mitglied dessen Aufgabengebiet. In der nächsten Jahreshauptversammlung findet eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung statt. 

 

  §15 Anträge

           

            Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand, (Vorstandschaft) schriftlich einzureichen.

 

  §16 Mitgliedschaft

 

            Der Fischereiverein MAN e.V. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

            Es werden unterschieden:

a)    ordentliche (aktive und passive) Mitglieder

b)   Jungmitglieder

c)    Ehrenmitglieder

 

Zu a) Ordentliche Mitglieder

            Aktives Mitglied des Fischereivereins MAN e.V. kann nach Maßgabe der Vorhandenen Angelmöglichkeiten jeder unbescholtene Fischer werden, wenn er (sie) das 18. Lebensjahr vollendet hat und die fischereirechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

           

            Passives Mitglied des Fischereivereins MAN e.V. kann jede unbescholtene Person werden, die Interesse an der fischwaidgerechten Hege und Pflege der Fischerei hat und wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch auf Übernahme als aktives Mitglied besteht nicht.

 

Zu b) Jungmitglieder

            Jungfischer können nach Vollendung des durch das Gesetz festgelegten Mindestalters Aufnahme in die Jugendabteilung des Fischereivereins MAN e.V. finden. Mit der Aufnahme in die Jugendabteilung verpflichtet sich der Jungfischer zur Teilnahme an der Theoretischen und praktischen Ausbildung. Nach Vollendung des 18 Lebensjahres kann die Übernahme als ordentliches Mitglied erfolgen, wenn sein bisheriges Verhalten dies rechtfertigt.

 

Zu c) Ehrenmitglieder

            Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, den Angelsport oder die Fischerei im allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

 

  §17Aufnahme

 

      Der Aufnahmeantrag ist ausgefüllt und unterzeichnet (bei Jungmitgliedern auch vom zuständigen Erziehungsberechtigten) bei der Vorstandschaft einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

      Jedem Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Vereinssatzung gegen Unterschrift auszuhändigen. Das Mitglied hat zu bestätigen, dass es die Vereinssatzung rechtsverbindlich anerkennt.

      Nicht aufgenommen darf, wer aus einer Fischereiorganisation ausgeschlossen wurde.

      Bei Nichtübernahme eines Jungmitgliedes ist ihm dies durch eingeschriebenen Brief über den Erziehungsberechtigten ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht steht dem Ausgeschlossenen nicht zu.

      Der Verein ist dazu berechtigt, die im Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben zur Person für Zwecke der Verwaltung des Vereins in einer Datenverarbeitungsanlage zu speichern.

 

  §18 Beiträge

 

            Beiträge werden nicht zurückerstattet. Funktionäre haften für ihre Handlungen bis zu 1 Jahr nach ihrem Austritt, falls sie von der Mitgliederversammlung nicht ordentlich entlastet worden sind. Jahreskarte, Fangbuch und Satzungen sind Eigentum des Vereins und müssen zurückgegeben werden.

            Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme zu entrichten, Jahresbeiträge sind von jedem aktiven und passiven Mitglied bis spätestens 31. März eines Jahres zu zahlen. In besonderen Härtefällen kann die Frist durch Beschluß der Vorstandschaft verlängert werden. Eine Rückwirkende Erhöhung der Beiträge für abgelaufene Wirtschaftsjahre ist unzulässig.

 

  §19 Austritt

           

            Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr erfolgen. Letzter Kündigungstag ist somit der 1. Oktober eines jeden Jahres. Die Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand oder an den Geschäftsführer erfolgen. Die Beiträge sind für das ganze Kalenderjahr zu entrichten. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

            Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt, Ausscheiden oder Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beiträge, die dem Verein als Darlehen gegeben worden oder als Sachwerte zur Verfügung gestellt wurden.

 

  §20 Ausschluß

           

            Der Ausschluß kann erfolgen:

1.    Wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde.

2.    Wenn ein Mitglied rechtskräftig wegen Fischwilderei bestraft wurde.

3.    Wenn einem Mitglied von der unteren Verwaltungsbehörde der staatliche Fischereischein entzogen, oder die Ausstellung eines solchen Scheines verweigert wurde.

4.    Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.

 

  §21 Entscheidung über Ausschluß

 

            Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

            Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Das Mitglied, dessen Ausschluß beabsichtigt ist, muß mit eingeschriebenen Brief mindestens drei Tage vorher vor die Vorstandschaft geladen werden. In diesem Brief ist ihm mitzuteilen, welche Gründe gegen ihn vorliegen. In der Vorstandssitzung muß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen (rechtliches Gehör).

            Der Ausschlußbeschluß ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Woche zuzustellen. In diesem Brief müssen die Gründe des Ausschlusses angegeben sein.

            Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses, Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung stellen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Einspruch. Sie kann den Ausschluß in einen zeitlichen Ausschluß umwandeln.

            Wird der Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft bestätigt, so hat das ausgeschlossene Mitglied den Mitgliedsausweis und die vom Vereinerhaltenen Papiere zurückzugeben.

 

  §22 Geschäftsjahr

 

            Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  §23 Zwanglose Zusammenkünfte

 

            Der Verein kann zwanglose Zusammenkünfte abhalten, in welchen laufende Angelegenheiten zur Sprache kommen und die Weiterbildung der Mitglieder durch Vorträge oder Vorführung von Lichtbildern oder Filmen verstärkt wird.

 

  §24 Ordnungen

 

            Die Vorstandschaft wird zum Erlaß einer Vereinsordnung, Fischerei- und Beitragsordnung ermächtigt. Unter anderen können in den vorgenannten Ordnungen Bestimmungen getroffen werden über:

a)    Festsetzung der Aufnahmegebühr

b)   Zahlungsweise der Beiträge

c)    Festsetzung der Höchstmitgliederanzahl

d)   Zeitweilige Aufnahmesperre

e)    Schonzeit- und Mindestmaßbestimmungen

f)     Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in unseren Vereinsgewässern

g)    Leistungen von Arbeitsdiensten und Abgeltung der selben

h)    Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern

i)      Ordnungsstrafen bei Verstößen

 

Die in §24 genannten Ordnungen sind zu ändern, wenn 25 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich bei der Vorstandschaft unter genauer Bezeichnung die gewünschten Änderungen beantragen. Diese Änderungen müssen dann in der nächsten Mitgliederversammlung von ¾ Mehrheit der erschienen und stimmberechtigten Mitgliedern gebilligt werden.

 

  §25 Verstöße

 

Mitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Satzung oder die Vereins- und Fischereiordnung schuldig gemacht, oder Handlungen nach §20 Abs. 4-6 begangen haben,

ohne dass es zu einem Ausschlussverfahren gekommen ist, können mit Ordnungsgelder bis DM 250,- zu Gunsten der Besatzkasse bestraft werden, Entzug der Fischereierlaubnis bis zu 1 Monat. Verwarnung oder Ordnungsgeld und Entzug der Fischereierlaubnis können auch nebeneinander verhängt werden. Für das Verfahren gelten entsprechend die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§20 und §21).

Die Fischereiordnung, Fischerei- und Beitragsordnung wird von der Vorstandschaft beschlossen und ist den Mitgliedern bekannt zu geben, sie hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu enthalten.

 

  §26 Satzungsänderungen

 

            Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

  §27 Auflösung

 

            Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind.

 

  §28 Vermögensbildung

 

            Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Fischereivereins MAN e.V. oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das nach Abzug sämtlicher noch bestehender Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an den Fischereiverband Oberbayern e.V. oder im Falle, dass dieser es ablehnt, einer anderen bereits anerkannten steuerbegünstigten Körperschaft zu mit der Auflage, das erhaltene Vereinsvermögen zur Förderung der Fischerei ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

 

 

            Der Verein ist am 11.März 1968 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.